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Acerca de

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Vereinsstatuten   

Verein Spassbüro mit Sitz in Zürich

1. Name und Sitz

Unter dem Namen “Spassbüro” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. 

 

2. Zweck 

Der Verein verfolgt das Ziel, über Veranstaltungen und Projekte zwischenmenschlichen Austausch zu ermöglichen sowie soziale Teilhabe und kulturelle Bildung zu fördern. 

 

Mittels partizipativ organisierter Interventionen, Aktionen, Ausstellungen, Märkte, Konzerte, Workshops und Belebungsversuchen anderer Art nähern sich die Vereinsmitglieder diesem Ziel aus unterschiedlichen Richtungen an. 

 

Im Vordergrund steht immer das gemeinsame Gestalten von Zeit und Raum.

3. Mittel 

3.1. Mitgliederbeiträge

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. 

 

Der Mitgliederbeitrag für aktive Mitglieder beträgt pro Jahr CHF 300.- sFr.. Die Beiträge können einmal pro Jahr oder quartalsweise (4 Raten à 75.- sFr.) geleistet werden. Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt der Vereinsmitgliedschaft erhoben. 

 

Der Minimalbeitrag für Passivmitglieder beträgt CHF 40.- sFr. pro Jahr. Die Beiträge sind einmalig pro Jahr zu leisten.

 

3.2. Weitere Mittel

Darüber hinaus bemühen sich die Vereinsmitglieder um freie Zuwendungen, etwa durch Bargeldspenden/Kollekten bei Veranstaltungen oder Einnahmen unterschiedlicher Art, so beispielsweise durch zahlungspflichtige Angebote wie Workshops.

 

Zuletzt sollen die Mittel durch Projekt- und Werkbeiträge oder projektunabhängige Fördergeldern von privaten Stiftungen oder staatlichen Institutionen (Bund, Kantone, Gemeinden) ergänzt werden.

 

4. Mitgliedschaft 

4.1. Aktivmitglieder

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck (vgl. 2. Zweck) hat und durch ein absolutes Mehr des Vorstands als Aktivmitglied aufgenommen wird. 

 

Aufnahmegesuche für Aktivmitglieder sind an den Vorstand zur richten, welcher laufend über Aufnahmen entscheiden kann. 

 

4.2. Passivmitglieder

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck (vgl. 2. Zweck) hat und den minimalen Beitrag für Passivmitglieder (vgl. 3. Mittel) aufbringt. 

 

Passivmitglieder werden über die Angabe ihrer Kontaktdaten aufgenommen.

4.3. Gönner

Gönner ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck (vgl. 2. Zweck) hat und den Verein mit einem frei wählbaren Beitrag per Banküberweisung oder Bargeldzahlung unterstützt.

 

Gönner können über die Angabe ihrer Kontaktdaten aufgenommen werden oder anonym verbleiben.

 

4.4. Ehrenmitglieder

Natürliche Personen, welche Teil des Gemeinschaftsateliers “Spassbüro” (Sihlquai 253, 8005 Zürich) sind, werden als Ehrenmitglieder mit beschränkter Stimmberechtigung  (vgl. 9. Die Generalversammlung) in den Verein aufgenommen. Es steht ihnen frei, ihre Mitgliedschaft über den aufgebrachten Mietzins ihres Atelierplatzes hinaus zu unterstützen.

 

Spassbürolisten gelten solange sie Teil des Gemeinschaftsateliers sind auch als Vereinsmitglieder, sofern und solange das Gemeinschaftsatelier den Vereinsmitgliedern als Vereinslokal zu Verfügung gestellt wird.

 

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat zu jeder Zeit das Recht zur freien Meinungsäusserung und wird angehört.

 

Es wird gewünscht, dass sich alle Aktivmitglieder proaktiv, kreativ und konstruktiv im Verein einbringen, etwa durch die Teilnahme an regelmässigen Vereinsversammlungen, insbesondere durch die tatkräftige Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten.

 

Passivmitgliedern steht es frei an der Generalversammlung teilzunehmen sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen und Projekten mitzuwirken. 

 

Gönnern steht es frei an der Generalversammlung teilzunehmen sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen und Projekten mitzuwirken.

 

Es wird gewünscht, dass alle Ehrenmitglieder im Verein mitwirken, es steht ihnen aber völlig frei, inwiefern sie aktiv an Vereinsversammlungen teilnehmen oder sich bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten einbringen. 

 

Die Mitglieder des Gemeinschaftsateliers fällen gemeinsame Entscheidungen betreffend ihrer Räumlichkeiten unabhängig vom Verein, welcher diese Beschlüsse seinerseits zu respektieren hat.

6. Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt: 

 

    • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

    • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

 

7. Austritt und Ausschluss 

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den/die Präsident:in gerichtet werden. Es erfolgt keine Rückerstattung der geleisteten Beiträge. 

 

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. 

 

Zudem kann ein Ausschluss erfolgen bei ausbleibender Begleichung des Mitgliederbeitrages per 31.12. des laufenden Jahres.

 

8. Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

 

    • die Generalversammlung 

    • der Vorstand 

 

9. Die Generalversammlung 

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Mai statt. 

 

Zur Generalversammlung werden alle Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich und unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.

 

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

 

    • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie des/der Rechnungsrevisors:in 

    • Festsetzung und Änderung der Statuten 

    • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts 

    • Beschluss über das Jahresbudget 

    • Festsetzung des Mitgliederbeitrages 

    • Behandlung der Ausschlussrekurse 

    • Gestaltung des Folgejahres skizzieren. Erarbeitung einer gemeinsame Haltung.

    • Sitz: Korrespondenzadresse und Vereinslokal

An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit absoluten Mehr. Passivmitglieder und Gönner werden zur Generalversammlung eingeladen, werden angehört, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder besitzen ein Stimmrecht in Bezug auf die Nutzung und Öffnung ihrer Räumlichkeiten für Vereinsaktivitäten.

 

10. Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, wovon wenigstens eine Person Teil des Gemeinschaftsateliers “Spassbüro” sein muss, sofern sich die Mitglieder des Gemeinschaftsateliers und die des Verein zur anhaltenden Kollaboration entscheiden:

 

    • Präsident:in, (künstlerische und strategische Leitung)

    • Co-Präsident:in (Schatzmeister und technische Leitung)

    • Operative Leitung (Networking und Mediensprecher:in)

    • Dispatcher (interne / externe Kommunikation und Mitgliederverwaltung)

    • Wissenschaftliche Leitung (Corporate Analytics)

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. 

 

11. Revisor:in 

Die Generalversammlung wählt jährlich eine:n Rechnungsrevisor:in, welche*r die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. 

 

12. Unterschrift 

Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.

 

13. Haftung 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

14. Statutenänderung 

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn Dreiviertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen und wenigstens Dreiviertel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen.

15. Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann mit absoluter Mehrheit beschlossen werden, wenn Dreiviertel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen. 

 

Nehmen weniger als Dreiviertel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als Dreiviertel der Aktivmitglieder anwesend sind. 

 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. 

 

16. Inkrafttreten 

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 20.05.2021 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Der Vorstand

in:     8037 Zürich                     

am:    20.05.2021

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